4. Oktober 2015

"bekannter Neonazi" ist eine Meinungsäußerung


Michael Mannheimer hatte der Stuttgarter Zeitung versagen wollen, ihn einen bekannten Neonazi zu nennen, wenn dann schon eine realistische Charakterisierung oder gar keine.

Das hohe Meinungsgericht unter Führung von Matthias Haag sah das anders.

Haag führte zu Beginn der Berufungsverhandlung aus, dass sich das Gericht mit der Frage beschäftigt habe, ob es sich bei der Formulie­rung, Mannheimer sei „ein bekannter Neonazi“ um eine Tatsachen­be­haup­tung oder eine Meinungsäußerung handele. Das Gericht sei dabei der Meinung, dass es sich um zweiteres handele, da die Formulierung der Suttgarter Zeitung (“bekannter Neonazi“), so Haag wörtlich, „pla­ka­tiv und substanzarm“ sei. Es handele sich auch nicht um eine Schmäh­kritik, da die „Diffamierung des Klägers nicht im Vordergrund steht“ (Zitat Haag).
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Das Gericht betonte mehrfach, dass das Urteil nichts darüber sage, ob Mannheimer auch tatsächlich ein Neonazi sei. Das Urteil gäbe lediglich der Stuttgarter Zeitung, die es schrieb, das Recht, dies als Meinung und unter dem Schutz von Art5 GG behaupten zu dürfen.


Sehr schönes Urteil. Wenn die Charakterisierung und Einstufung eines anderen Menschen ausschließlich dem Bereich der persönlichen Mei­nungs­findung und hin und wieder auch -äußerung zuzuordnen ist, dann steht der Artikel 5 des vorläufigen GG ab jetzt offen wie ein Scheunen­tor, damit alle angesammelten Meinungen so schnell als möglich raus können. Dann muß fürderhin nicht mehr höflich angefragt werden, ob man zu jemanden Nazi sagen darf. Die Meinung ist frei und kann rausgehauen werden.

Und nun das ganze für unsere arabischen Freunde.